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Rechtsprechung
   BVerwG, 27.09.1957 - IV C 332.56   

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BVerwG, 27.09.1957 - IV C 332.56 (https://dejure.org/1957,440)
BVerwG, Entscheidung vom 27.09.1957 - IV C 332.56 (https://dejure.org/1957,440)
BVerwG, Entscheidung vom 27. September 1957 - IV C 332.56 (https://dejure.org/1957,440)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZLA 1958, 39
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (1)

  • BVerwG, 31.01.1957 - III B 192.55

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 27.09.1957 - IV C 332.56
    Der Begriff "dauernd" in § 265 Abs. 1 LAG wird in ständiger Rechtsprechung beider mit Lastenausgleichssachen befaßten Senate des Bundesverwaltungsgerichts dahin ausgelegt, daß die über 50 %ige Erwerbsminderung für die Dauer von mindestens einem Jahr gegeben sein muß (vgl. statt vieler BVerwG III B 192.55; BVerwG IV C 260.55).
  • BVerwG, 28.11.1962 - IV C 113.62
    Dabei ist im vorliegenden Falle noch folgendes zu bedenken: Da es sich hier nicht um (erstmalige) Gewährung der Kriegsschadenrente handelt, sondern um Einstellung wegen Besserung des Gesundheitszustandes, kann sich Unaufklärbarkeit, ob wirklich eine genügende und nachhaltige, d.h. voraussichtlich wenigstens ein Jahr andauernde (Urteil BVerwG IV C 332.56 vom 27. September 1957, RLA 1957, 366 = ZLA 1958, 39), Besserung eingetreten ist, nicht zu Lasten der Geschädigten auswirken.
  • BVerwG, 13.02.1958 - III C 174.56

    Soforthilferecht - Lastenausgleich - Erwerbsunfähigkeit

    Das hat gleichfalls der IV. Senat in seinerUrteil vom 27. September 1957 - BVerwG IV C 332.56 - entschieden, indem er ausgesprochen hat, daß die Zeitspanne von mindestens einem Jahr auch der Feststellung zugrunde gelegt werden müsse, ob die Erwerbsfähigkeit wiedererlangt worden ist.
  • BVerwG, 17.11.1961 - IV C 85.60

    Bestehen eines selbständigen Antragsrechts des Ehegatten für den Bezug von

    Hoch der ständigen Rechtsprechung beider mit Lastenausgleichssachen befaßten Senate liegt "dauernde Erwerbsunfähigkeit" bereits vor, wenn sie für die Dauer von mindestens einem Jahr anzunehmen ist (vgl. Beschluß vom 31. Januar 1957 - BVerwG III B 192.55 -, Urteil vom 23. August 1956 - BVerwG IV C 260.55 - [NJW 57 S. 155] und Urteil vom 27. September 1957 - BVerwG IV C 332.56 - [RLA 57 S. 366, ZLA 58 S. 39]).
  • BVerwG, 26.01.1962 - IV C 4.61

    Antrag auf Kriegsschadenrente - Zugehörigkeit der Tochter zum elterlichen

    Die Rechtsprechung hat sich hierzu auf den Standpunkt gestellt, daß eine dauernde Erwerbsunfähigkeit bereits dann vorliegt, wenn sie voraussichtlich jedenfalls für ein Jahr besteht und in absehbarer Zeit nicht behoben werden kann (BVerwG III B 192.55 in ZLA 1957, 121; BVerwG IV C 332.56 in ZLA 1958, 39; BVerwG III C 174.56 in ZLA 1958, 205), wobei der Zeitraum von einem Jahr für die Auslegung von § 265 LAG zugunsten des Geschädigten angenommen worden ist.
  • BVerwG, 27.10.1964 - IV B 120.64

    Anforderungen an die Dauerhaftigkeit der Erwerbsunfähigkeit im Sinne des § 265

    Es kann heute folglich nicht mehr von einer ''dauernden", d.h. in der Zukunft voraussichtlich andauernden Erwerbsunfähigkeit gesprochen werden, zumal die Besserung auch bereits im Zeitpunkt der Antragstellung ein Jahr lang andauerte (Urteil vom 27. September 1957 - IV C 332.56 - in RLA 1957, S. 366 = ZLA 1958, S. 39).
  • BVerwG, 28.10.1960 - IV C 104.60

    Rechtsmittel

    Insbesondere hat der beschließende Senat bereits entschieden, daß nur eine länger als ein Jahr anhaltende Krankheit eine dauernde Erwerbsunfähigkeit begründen kann (Urteil vom 27. September 1957 - BVerwG IV C 332.56 - [ZLA 1958, 39]).
  • BVerwG, 18.05.1960 - IV B 232.59

    Rechtsmittel

    Insbesondere hat der beschließende Senat schon entschieden, daß nur eine länger als ein Jahr anhaltende Krankheit eine dauernde Erwerbsunfähigkeit im Sinne des § 265 LAG begründen kann (vgl.Urteil vom 27. September 1957 - BVerwG IV C 332.56 -).
  • BVerwG, 27.04.1960 - IV B 223.59

    Rechtsmittel

    Durch die Rechtssprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist bereits geklärt und vom Landesverwaltungsgericht auch nicht verkannt worden, daß nur eine länger als ein Jahr anhaltene Krankheit eine dauernde Erwerbsunfähigkeit im Sinne des § 265 LAG begründen kann(Urteil vom 27. September 1957 -BVerwG IV C 332.56- RLA 57, 366, ZLA 58, 39 ) und daß arbeitsmarktpolitische Umstände bei der Beurteilung der Erwerbsunfähigkeit unberücksichtigt bleiben müssen(Beschluß vom 1. August 1957 - IV B 140.56 -).
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Rechtsprechung
   BVerwG, 12.11.1957 - III C 194.56   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1957,2049
BVerwG, 12.11.1957 - III C 194.56 (https://dejure.org/1957,2049)
BVerwG, Entscheidung vom 12.11.1957 - III C 194.56 (https://dejure.org/1957,2049)
BVerwG, Entscheidung vom 12. November 1957 - III C 194.56 (https://dejure.org/1957,2049)
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Volltextveröffentlichung

  • Wolters Kluwer

    Zulässigkeit einer Klage gegen einen Beschluss eines Beschwerdeausschusses in Lastenausgleichssachen nach Zurückverweisung der Sache an das Ausgleichsamt

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZLA 1958, 39
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (1)

  • BVerwG, 11.10.1955 - III C 133.54
    Auszug aus BVerwG, 12.11.1957 - III C 194.56
    Gegen den Beschluß eines Beschwerdeausschusses in Lastenausgleichssachen, der statt selbst über den Anspruch zu entscheiden, die Sache an das Ausgleichsamt zurückverweist, ist eine Klage im Verwaltungsstreitverfahren noch nicht zulässig (Bestätigung der übereinstimmenden Rechtsprechung der Lastenausgleichssenate, für alle Entscheidungen BVerwGE 2, 240 [BVerwG 11.10.1955 - III C 133/54]).

    Nach feststehender Rechtsprechung des erkennenden Senats (für alle: Urteil vom 11. Oktober 1955 - BVerwGE 2, 240 [BVerwG 11.10.1955 - III C 133/54] -), der sich nunmehr auch der IV. (gleichfalls Lastenausgleichs-) Senat in vollem Umfang angeschlossen hat, ist gegen den Beschluß eines Beschwerdeausschusses in Lastenausgleichssachen, der nicht selbst - endgültig - über den Anspruch entscheidet, sondern die Sache an das Ausgleichsamt zurückverweist, eine Klage im Verwaltungsstreitverfahren noch nicht zulässig.

  • BVerwG, 19.10.1967 - III C 157.65

    Eintritt einer Beschwer des Ausgleichsfonds bei Zurückweisung einer Sache durch

    Dies hat das Bundesverwaltungsgericht in ständiger Rechtsprechung entschieden; hieran wird festgehalten (Urteil vom 11. Oktober 1955 - BVerwG III C 133.54 - [BVerwGE 2, 240], Urteil vom 26. Januar 1956 - BVerwG III C 48.55 - [Buchholz BVerwG 427.3, § 337 LAG Nr. 1], Urteil vom 24. Februar 1956 - BVerwG IV C 49.55 - [Buchholz a.a.O., 337 LAG Nr. 4], Urteil vom 6. Juli 1956 - BVerwG III C 171.55 - [Buchholz a.a.O., 337 LAG Nr. 6], Urteil vom 5. Oktober 1956 - BVerwG IV C 77.56/IV B 56.56 -, Urteil vom 23. Oktober 1956 - BVerwG III C 36.55 - [Buchholz, § 338 LAG Nr. 11], Urteil vom 18. Dezember 1956 - BVerwG IV C 47.56 - [BVerwGE 4, 205 = Buchholz a.a.O., § 337 LAG Nr. 9], Beschluß vom 25. April 1957 - BVerwG IV C 125.56/BVerwG IV B 98.56 -, [Buchholz a.a.O., § 337 LAG Nr. 11], Urteil vom 12. November 1957 - BVerwG III C 194.56 -).
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